Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden, ob die Nichteinhaltung des Abschussplanes zur Kündigung des Jagdpachtvertrages führen kann, wenn diese nicht schuldhaft vorwerfbar ist.
Rechtsgrundlagen: § 37 Abs 1 Tiroler Jagdgesetz; § 37 Abs 2 Tiroler Jagdgesetz; § 5 Abs 1 VstG

