Zusammenfassung: Der UVS hatte nach dem Grundsatz verfassungskonformer, mit dem Gleichheitssatz vereinbarer Anwendung des § §356 Abs 3 GewO über die Parteistellung von Nachbarn zu entscheiden.
Rechtsgrundlagen: § 78 Abs 2 GewO; §356 Abs 3 GewO; §42 Abs 1 AVG

