Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden hinsichtlich der Spessstundenübertretung von einem fortgesetztes Delikt ausgegangen werden kann.
Rechtsgrundlagen: § 113 GewO; § 368 GewO; § 22 Abs 1 VstG
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Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden hinsichtlich der Spessstundenübertretung von einem fortgesetztes Delikt ausgegangen werden kann.
Rechtsgrundlagen: § 113 GewO; § 368 GewO; § 22 Abs 1 VstG
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