Zusammenfassung: Der UVS hatte im gegenständlichen Fall einen Formfehler des Straferkenntnisses der Erstbehörde in Bezug auf die Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu korrigieren.
Rechtsgrundlagen: § 44a Z 1 VstG; § 9 Abs 3 GüterbefG
Zusammenfassung: Der UVS hatte im gegenständlichen Fall einen Formfehler des Straferkenntnisses der Erstbehörde in Bezug auf die Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu korrigieren.
Rechtsgrundlagen: § 44a Z 1 VstG; § 9 Abs 3 GüterbefG
