Zusammenfassung: Der UVS entschied, ob der Führerscheinentzug rechtswidrig ist, wenn sich der Berufungswerber während nahezu einem Jahr nach der Verkehrübertretung wohlverhalten hat.
Rechtsgrundlagen: § 7 Abs 3 FSG; § 24 Abs 1 FSG
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Zusammenfassung: Der UVS entschied, ob der Führerscheinentzug rechtswidrig ist, wenn sich der Berufungswerber während nahezu einem Jahr nach der Verkehrübertretung wohlverhalten hat.
Rechtsgrundlagen: § 7 Abs 3 FSG; § 24 Abs 1 FSG
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