Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden ob für die Strafbemessung in Bezug auf die Verwirklichung eines Tatbestandes vom Gesetz in der älteren oder der jüngeren, vom Höchststrafmaß für den Beschuldigten,günstigeren Fassung auszugehen ist.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 2 VstG; § 137 Abs 2 WRG

