§ 1151 ABGB; § 2 Abs 2 AuslBG; § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG
Die Beseitigung von Streusplitt von den Gehsteigen ist als genehmigungspflichtige Tätigkeit iSd AuslBG einzustufen, da einfache manipulative Tätigkeiten nicht als selbständiges Werk qualifiziert werden können.

