Zusammenfassung: Der UVS ist zwar zur Stattgebung einer Schubhaftbeschwerde einer minderjährigen Fremden wegen der unterlassenen Anwendung gelinderer Mittel legitimiert, kann aber die Art und Weise der weiteren Unterbringung nicht bestimmen.
Rechtsgrundlagen: § 72 Abs 1 FrG; § 66 Abs 1 FrG; § 73 Abs 4 FrG

