Zusammenfassung: Bei einer Wegentfernung unter 50 km besteht keine Mitführverpflichtung bezüglich des Frachtbriefs.
Rechtsgrundlagen: § 17 Abs 1 GütBefG
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Zusammenfassung: Bei einer Wegentfernung unter 50 km besteht keine Mitführverpflichtung bezüglich des Frachtbriefs.
Rechtsgrundlagen: § 17 Abs 1 GütBefG
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