Zusammenfassung: Die " Entfernung", die für das Bestehen oder Nichtbestehen der Mitführverpflichtung bezüglich des Frachtbriefs maßgeblich ist, bestimmt sich nach dem luftlinienmäßigen Mindestabstand zwischen dem Ausgangs- und dem Bestimmungsort und nicht der Beförderungsstrecke.
Rechtsgrundlagen: § 17 Abs 1 GütBefG

