Zusammenfassung: Der Fahrzeuglenker muss sich - allenfalls im Wege einer Behördenanfrage - vor der Durchführung einer Transitfahrt auch über die einschlägigen Rechtsbestimmungen informieren und ist auch zur korrekten Ausfüllung der Fahrtengenehmigung verpflichtet.
Rechtsgrundlagen: § 7 Abs 1 Z 4 GütBefG; § 9 Abs 2 GütBefG; § 23 Abs 2 GütBefG

