Zusammenfassung: Von der verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung sind nur jene Tatvorwürfe ausgenommen, die nicht im Bestrafungsantrag des Staatsanwalts bzw Bezirksanwalts erfasst waren und vom Gericht überprüft wurden.
Rechtsgrundlagen: § 17 Abs 4 BauV; § 159 Abs 4 Z 1 BauV; § 36 Abs 7 ArbeitsmittelV; Art 4 7. ZPMRK

