Zusammenfassung: Die Unterlassung der sofortigen Altersprüfung der - als minderjährige ausgewiesenen - Fremden vor der Anordnung der Schubhaft ist als Verfahrensmangel zu qualifizieren.
Rechtsgrundlagen: § 72 Abs 1 FrG; § 66 Abs 1 FrG; § 95 Abs 5 FrG
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