Zusammenfassung: Bereits die Aufforderung zur Begleitung zum Streifenwagen ist als Festnahme zu qualifizieren. Dem Staat obliegt die Beweislast, dass Verletzungen, die im Rahmen von Festnahmen oder während der Haft entstehen, nicht den Sicherheitsorganen zuzurechnen sind.
Rechtsgrundlagen: § 67a Abs 2 Z 3 AVG; § 45 Abs 2 AVG

