Zusammenfassung: Die Zurücklegung der Funktion des Vereinsvorstands bewirkt die Beendigung der verwaltungsstrafrechtlichen Haftung. Die Missachtung der Meldepflicht durch das neugewählte Leitungsorgan kann nicht dessen Entlastung von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit zur Folge haben.
Rechtsgrundlagen: § 9 Abs 1 VStG

