Zusammenfassung: Es würde dem telos des Günstigkeitsprinzips zuwiderlaufen, bei einer zwischenzeitigen Erlassung einer günstigeren Verpflichtungsbestimmung die Verfahrenseinstellung zu veranlassen, wenn weder der zur Tatzeit maßgeblichen noch der geänderten, gemilderten Verpflichtung vom Verpflichteten Folge geleistet wurde.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 1 VStG; § 1 Abs 2 VStG

