Zusammenfassung: Die Zulässigkeit einer Identitätsfeststellung im Rahmen einer " Razzia" setzt einen dringenden Tatverdacht voraus. Die Ankündigung der Geltendmachung einer Maßnahmenbeschwerde rechtfertigt die Aufnahme eines Ganzkörperlichtbildes nach Durchführung einer Suchtgiftkontrolle nicht.
Rechtsgrundlagen: § 67a Abs 2 Z 2 AVG; § 35 Abs 1 Z 2 SPG; § 54 Abs 4 SPG

