Zusammenfassung: Bei bescheidmäßiger Bewilligung der Durchführung eines Transports unter Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichts kommt eine Ahndung der Übertretung des § 101 Abs 1 lit a KFG nicht mehr in Betracht, da sich die Beladungsbestimmungen nicht mehr aus dem Gesetz, sondern aus dem Bewilligungsbescheid ableiten.
Rechtsgrundlagen: § 101 Abs 1 lit a KFG; § 101 Abs 1 lit d KFG; § 101 Abs 5 KFG

