Zusammenfassung: Der Beschuldigte kann bei der Übergabe der Lenkerauskunft an einen unzuständigen Sicherheitswachebeamten nicht von der Weiterleitung an die zuständige Behörde ausgehen.
Rechtsgrundlagen: § 103 Abs 2 KFG; § 6 Abs 1 AVG
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Zusammenfassung: Der Beschuldigte kann bei der Übergabe der Lenkerauskunft an einen unzuständigen Sicherheitswachebeamten nicht von der Weiterleitung an die zuständige Behörde ausgehen.
Rechtsgrundlagen: § 103 Abs 2 KFG; § 6 Abs 1 AVG
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