Zusammenfassung: Der UVS nimmt zur Bestimmung einer angemessenen Entzugsdauer des Führerscheins infolge der bereits wiederholten alkoholisierungsbedingten Verursachung eines schweren Verkehrsunfalls Stellung.
Rechtsgrundlagen: § 7 Abs 5 FSG; § 35 Abs 1 FSG; § 7 Abs 3 FSG

