Zusammenfassung: Aus einem Einspruch gegen eine Strafverfügung muss bei sonstiger Unzulässigkeit die Zurechnung klar erkennbar sein.
Rechtsgrundlagen: § 49 Abs 1 VStG; § 10 Abs 1 AVG
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Zusammenfassung: Aus einem Einspruch gegen eine Strafverfügung muss bei sonstiger Unzulässigkeit die Zurechnung klar erkennbar sein.
Rechtsgrundlagen: § 49 Abs 1 VStG; § 10 Abs 1 AVG
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