Zusammenfassung: Verfahrenshilfe in einem Verwaltungsstrafverfahren umfasst nur die Beistellung eines Rechtsanwalts und die Tragung der Verteidigerkosten, nicht aber auch die Übernahme des Brauslagenersatzes.
Rechtsgrundlagen: § 51a VStG; § 76 AVG
Zusammenfassung: Verfahrenshilfe in einem Verwaltungsstrafverfahren umfasst nur die Beistellung eines Rechtsanwalts und die Tragung der Verteidigerkosten, nicht aber auch die Übernahme des Brauslagenersatzes.
Rechtsgrundlagen: § 51a VStG; § 76 AVG
