Zusammenfassung: Die Vollstreckung von Geldstrafen setzt deren rechtskräftige Verhängung voraus.Die Zustellung des Straferkenntnisses an den Beschuldigten und nicht den Zustellbevollmächtigten begründet einen heilbaren Zustellmangel.
Rechtsgrundlagen: § 54b Abs 1 VStG; § 9 Abs 1 ZustG

