Zusammenfassung: Sofern die medizinische Versorgung eines psychisch Kranken im Heimatstaat nicht gewährleistet werden kann, kann eine Abschiebung nicht veranlasst werden.
Rechtsgrundlagen: § 8 AsylG; § 57 Abs 1 FrG
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Zusammenfassung: Sofern die medizinische Versorgung eines psychisch Kranken im Heimatstaat nicht gewährleistet werden kann, kann eine Abschiebung nicht veranlasst werden.
Rechtsgrundlagen: § 8 AsylG; § 57 Abs 1 FrG
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