Zusammenfassung: Der UVS prüft, ob bzw unter welchen Voraussetzungen Verkehrsverstöße im Ausland bei Bestimmung der Entziehungszeit der Lenkberechtigung zu berücksichtigen sind.
Rechtsgrundlagen: § 26 Abs 7 FSG; § 26 Abs 3 FSG; § 26 Abs 4 FSG
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