Zusammenfassung: Die Mindeststrafe iSd § 37 Abs 3 Z 1 FSG ist nur zu berücksichtigen, wenn der Lenker über gar keine Lenkberechtigung verfügt. Die unterlassene Beantragung der Umschreibung der Lenkberechtigung eines Nicht-EWR-Staates ist hingegen nur als Verletzung einer Formalvorschrift zu qualifizieren, die eine Milderung der verhängten Geldstrafe von 400 rechtfertigt.
Rechtsgrundlagen: § 37 Abs 3 Z 1 FSG; § 23 Abs 1 FSG

