Zusammenfassung: Der UVS nimmt zur Auslegung eines Halteverbots mit zwei Zusatztafeln, die einerseits das Halteverbot zeitlich beschränken und anderseits Ladetätigkeiten vom Halteverbot ausschließein, Stellung.
Rechtsgrundlagen: § 24 Abs 1 lit a StVO; § 52 lit a Z 13b StVO; § 54 Abs 1 StVO

