Zusammenfassung: Die Unterlassung einer ordnungsgemäßein Begrüßung und die geforderte Bekanntgabe des Familienstands und des Namens der Eltern stellen keine Indizien für die Voreingenommenheit des Beamten dar.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 2 RLV; § 89 Abs 4 SPG

