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Ausgewählte UVS-Entscheidungen - Sicherheitspolizeigesetz

SicherheitsrechtZUV aktuell 2003, 105 Heft 3 v. 1.9.2003

Zusammenfassung: Die Unterlassung einer ordnungsgemäßein Begrüßung und die geforderte Bekanntgabe des Familienstands und des Namens der Eltern stellen keine Indizien für die Voreingenommenheit des Beamten dar.

Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 2 RLV; § 89 Abs 4 SPG

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