Zusammenfassung: Die Angabe der Telefonnummer oder einer e-mail-Adresse beim Vorhalt des unbefugten Anbietens von Diensten im Internet stellt keine hinreichende Tatortbeschreibung dar.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 4 GewO; § 44a Z 1 VStG
Schlagwörter:
Zusammenfassung: Die Angabe der Telefonnummer oder einer e-mail-Adresse beim Vorhalt des unbefugten Anbietens von Diensten im Internet stellt keine hinreichende Tatortbeschreibung dar.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 4 GewO; § 44a Z 1 VStG
Schlagwörter:
