Zusammenfassung: Die Strafbarkeit des Unterkunftgebers nach § 8 Abs 2 MeldeG setzt voraus, dass Indizien für die Nichterfüllung der Meldepflicht durch den Unterkunftnehmer vorliegen.
Rechtsgrundlagen: § 8 Abs 2 MeldeG; § 44a Z 1 VStG
Schlagwörter:
Zusammenfassung: Die Strafbarkeit des Unterkunftgebers nach § 8 Abs 2 MeldeG setzt voraus, dass Indizien für die Nichterfüllung der Meldepflicht durch den Unterkunftnehmer vorliegen.
Rechtsgrundlagen: § 8 Abs 2 MeldeG; § 44a Z 1 VStG
Schlagwörter:
