Zusammenfassung: Der UVS nimmt zur Beurteilung der Erforderlichkeit einer Schubhaft Stellung.
Rechtsgrundlagen: § 72 Abs 1 FrG; § 61 Abs 1 FrG; § 66 Abs 1 FrG
Schlagwörter:
Zusammenfassung: Der UVS nimmt zur Beurteilung der Erforderlichkeit einer Schubhaft Stellung.
Rechtsgrundlagen: § 72 Abs 1 FrG; § 61 Abs 1 FrG; § 66 Abs 1 FrG
Schlagwörter:
