Zusammenfassung: Erst das tatsächliche Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis bewirkt den Entfall der Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers.
Rechtsgrundlagen: § 39 Abs 2 Z 2 GewO 1994; § 39 Abs 4 GewO 1994; § 370 GewO 1994
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