Zusammenfassung: Die Aushändigungspflicht bezüglich der Dienstnummer besteht auch bei einer Amtshandlung in einem Hallenbad.
Rechtsgrundlagen: § 9 Abs 1 RLV; § 89 Abs 4 SPG
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Zusammenfassung: Die Aushändigungspflicht bezüglich der Dienstnummer besteht auch bei einer Amtshandlung in einem Hallenbad.
Rechtsgrundlagen: § 9 Abs 1 RLV; § 89 Abs 4 SPG
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