Zusammenfassung: Eine allgemein begreifliche Entrüstung bildet keinen tauglichen Entschuldigungsgrund für die Begehung einer Anstandsverletzung oder einer ungebührlichen Lärmerregung.
Rechtsgrundlagen: § 81 Abs 2 SPG; § 5 Abs 1 VStG
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Zusammenfassung: Eine allgemein begreifliche Entrüstung bildet keinen tauglichen Entschuldigungsgrund für die Begehung einer Anstandsverletzung oder einer ungebührlichen Lärmerregung.
Rechtsgrundlagen: § 81 Abs 2 SPG; § 5 Abs 1 VStG
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