§ 2 Abs 2 AuslBG; § 28 Abs 7 AuslBG
Die Behörde muss bei Vorhalt einer illegalen Ausländerbeschäftigung Vorbringen zum Vorliegen eines Gefälligkeitsdienstes überprüfen und auch die Annahme der Entgeltlichkeit entsprechend Nachweisen und begründen.
§ 2 Abs 2 AuslBG; § 28 Abs 7 AuslBG
Die Behörde muss bei Vorhalt einer illegalen Ausländerbeschäftigung Vorbringen zum Vorliegen eines Gefälligkeitsdienstes überprüfen und auch die Annahme der Entgeltlichkeit entsprechend Nachweisen und begründen.
