Zusammenfassung: Die Bereitstellung von Infrastruktur zur Ausübung der Geheimprostitution und eine prozentuale Beteiligung an den Erträgen kann nicht unter § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG subsumiert werden, wenn keine wirtschaftliche Abhängigkeit der Prostituierten anzunehmen ist.
Rechtsgrundlagen: § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG

