Zusammenfassung: Die nach Ablauf der Lenkerbekanntgabefrist erfolgte Inkenntnisbringung einer Auskunftsperson rechtfertigt die Durchführung eines Wiederaufnahmeverfahrens nicht, wenn der Zulassungsbesitzer bei Erteilung der Lenkerauskunft in der Lage gewesen wäre, zumindest den Namen des aktuellen Gewahrsamsinhabers oder einer sonstigen Auskunftsperson zu nennen.
Rechtsgrundlagen: § 103 Abs 2 KFG; § 69 Abs 1 Z 2 AVG

