Zusammenfassung: Ein Beobachtungszeitraum von mindestens einem Jahr ist zur Beurteilung einer dauerhaften Alkoholabstinenz angemessen.
Rechtsgrundlagen: § 3 Abs 1 Z 3 FSG; § 8 FSG
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Zusammenfassung: Ein Beobachtungszeitraum von mindestens einem Jahr ist zur Beurteilung einer dauerhaften Alkoholabstinenz angemessen.
Rechtsgrundlagen: § 3 Abs 1 Z 3 FSG; § 8 FSG
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