Zusammenfassung: Nach nur teilweisem Ablauf des Beobachtungszeitraums zur Beurteilung einer dauerhaften Alkoholabstinenz ist die Anordnung einer neuerlichen amtsärztlichen Untersuchung nicht erforderlich.
Rechtsgrundlagen: § 3 Abs 1 Z 3 FSG; § 8 FSG
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