Zusammenfassung: Eine Strafverfügung, in der der Name und die Adresse des Beschuldigten falsch wiedergegeben wird, kann nicht als taugliche Verfolgungshandlung qualifiziert werden.
Rechtsgrundlagen: § 31 Abs 1 VStG; § 32 Abs 2 VStG
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Zusammenfassung: Eine Strafverfügung, in der der Name und die Adresse des Beschuldigten falsch wiedergegeben wird, kann nicht als taugliche Verfolgungshandlung qualifiziert werden.
Rechtsgrundlagen: § 31 Abs 1 VStG; § 32 Abs 2 VStG
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