Zusammenfassung: Die auf Anweisung des Untersuchungsrichters vorgenommene Blutabnahme bei einem Bewusstlosen zum Zweck der Feststellung des Blutalkoholgehalts rechtfertigt in Ermangelung einer Überschreitung des richterlichen Befehls keine Maßnahmenbeschwerde, wenn der Untersuchungsrichter über die Bewusstlosigkeit informiert war.
Rechtsgrundlagen: § 67a Abs 1 Z 2 AVG

