Zusammenfassung: Für die Dauer der unterlassenen bescheidmäßigen Bestätigung einer Beschlagnahme oder der Rückgabe der beschlagnahmten Güter ist von der Ausübung einer unmittelbaren behördlichen Befehls- und Zwangsgewalt auszugehen.
Rechtsgrundlagen: § 67a Abs 1 Z 2 AVG; § 39 Abs 1 AVG; § 39 Abs 2 AVG

