Zusammenfassung: Die Prozessunfähigkeit des Bescheidadressaten steht der Rechtsgültigkeit der Bescheidzustellung selbst bei einem tatsächlichen Zukommen des Bescheids entgegen.
Rechtsgrundlagen: § 9 AVG; § 63 Abs 5 AVG; § 3 VStG; § 13 Abs 1 ZustG
Schlagwörter:

