Zusammenfassung: Nur der Fruchtnießer und nicht der Grundstückseigentümer ist zur Setzung entsprechender Abwehrmaßnahmen zur Verhinderung einer Gewässerverunreinigung auf einer Düngerstätte verpflichtet.
Rechtsgrundlagen: § 31 Abs 1 WRG; § 509 ABGB
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