Zusammenfassung: Sofern der Filialleiter zum verantwortlichen Beauftragten bestellt wurde, ist die Filiale als Tatort einer Übertretung iSd § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG zu qualifizieren.
Rechtsgrundlagen: § 28a Abs 3 AuslBG; § 23 Abs 1 ArbIG; § 9 Abs 2 VStG; § 44a Z 1 VStG

