Zusammenfassung: Bei nicht nur geringfügigen und planmäßigen Auswirkungen für das Grundwasser erfordert die Errichtung einer Feldlagerstätte für Stallmist eine wasserrechtliche Genehmigung.
Rechtsgrundlagen: § 32 Abs 1 WRG; § 32 Abs 2 lit c WRG
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