Zusammenfassung: Die Durchführung von Beförderungen mit Kraftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht unter 3500 kg ist von der Konzessionspflicht ausgenommen. Für die Durchführung gewerbsmäßiger Beförderungen durch einen ausländischen Unternehmer ist daher keine Berechtigung nach § 7 Abs 1 GütBefG erforderlich.
Rechtsgrundlagen: § 7 Abs 1 GütbefG; § 2 GütbefG; § 4 Abs 2 GütBefG

