§ 51e Abs 3 Z 3 VStG; Art 6 MRK
Der VfGH nimmt zur Ermessensübung beim Absehen von einer mündlichen Verhandlung in einem Verwaltungsstrafverfahren und zur Annahme eines schlüssigen Verzichts der Parteien auf die mündliche Verhandlungsführung Stellung.
VfGH 18.6.2003, B 1312/02

