§ 68 AVG
Die mündliche Bescheidverkündung am Schluss der Berufungsverhandlung begründet bereits die Rechtsgültigkeit des Bescheides. Abänderungen in der schriftlichen Bescheidausfertigung sind nicht mehr zulässig.
VwGH 26.6.2003, 2000/12/0055
§ 68 AVG
Die mündliche Bescheidverkündung am Schluss der Berufungsverhandlung begründet bereits die Rechtsgültigkeit des Bescheides. Abänderungen in der schriftlichen Bescheidausfertigung sind nicht mehr zulässig.
VwGH 26.6.2003, 2000/12/0055
