Zusammenfassung: Die Zurückziehung des Strafantrags oder Zurücklegung der Anzeige hat auf die grundsätzlich bestehende Zuständigkeit der Strafgerichte keinen Einfluss. Auch das Fehlen einer strafgerichtlichen Verurteilung schließt daher die Entscheidungskompetenz der UVS aus.
Rechtsgrundlagen: § 5 Abs 1 StVO; § 99 Abs 6 lit c StVO; § 81 Abs 1 Z 2 StGB; § 34 Abs 2 StPO

